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Sie sind hier: www.ibfd-ev.de / IbFD / Satzung

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Satzung der Interessengemeinschaft blinder Funkamateure Deutschlands e.V. (IbFD)


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr


(1) Der Verein führt den Namen "Interessengemeinschaft blinder
Funkamateure Deutschlands e.V." nachstehend IbFD genannt.


(2) Die IbFD hat ihren Sitz in Frankfurt am Main und ist dort im
Vereinsregister eingetragen.


(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck und Aufgaben


(1) Die IbFD verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung. Sie ist parteipolitisch und
konfessionell neutral. Sie dient der Förderung des Amateurfunksports und
der Wahrung seiner gemeinsamen Interessen unter Ausschluß gesellschaftlicher
Unterschiede.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.


(2) Aufgaben der IbFD sind:
2.1 . der sozialen Rehabilitation blinder und sehbehinderter Menschen zu dienen, indem sie ihren Möglichkeiten entsprechend hilft, den durch die Blindheit oder Sehbehinderung bedingten Mangel an Kommunikationsmöglichkeiten jeglicher Art zu verringern,
2.2. die besondere Situation der Blinden und Sehbehinderten zu berücksichtigen und im Amateurfunk stets eine sinnvolle und angemessene Tätigkeit zu sehen, um die Folgen der Behinderung zu mildern,
2.3. der internationalen Zusammenarbeit Blinder imd Sehbehinderter und dem Gedanken der Völkerverständigung zu dienen,
2.4. den Blinden und Sehbehinderten Fachliteratur über Funktechnik,
Elektronik und Funkbetrieb in Braille-Schrift und auf Tonträgern nach ihren Möglichkeiten zu vermitteln,
2.5. die Entwicklung elektronischer Blindenhilfsmittel insbesondere
im Bereich des Amateurfunks zu fördern,
2.6. die Ausbildung Blinder und Sehbehinderter mit dem Ziel der Erlangung einer Amateurfunkgenehmigung zu fördern.


(3) Mit dem Deutschen Amateur-Radio-Club e.V., dem Bund der Kriegsblinden Deutschlands e.V. und dem Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverband e. V. arbeitet die IbFD zum Zwecke der Erreichung ihrer satzungsgemäßen Ziele und Aufgaben zusammen.


(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des
Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.


§ 3 Organe


Die Organe der IbFD sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§ 4 Mitgliedschaft


(1) Ordentliches Mitglied kann jeder Blinde und Sehbehinderte werden.


(2) Die Blindheit oder Sehbehinderung wird durch den Schwerbehindertenausweis nachgewiesen.Ersatzweise genügt auch ein ärztliches Attest.


(3) Die ordentliche Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben und endet durch Austritt, Tod oder Ausschluß.


(4) Der Austritt kann jederzeit schriftlich erfolgen. Mit der Kündigung der Mitgliedschaft ruhen alle Mitgliedsrechte. Zuviel gezahlte Beiträge werden nicht erstattet.


(5) Die ordentliche Mitgliedschaft berechtigt:
5.1. zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung und zur Ausübung der ihr zustehenden Rechte,
5.2. zur Wahl in den Vorstand
5.3. zur Inanspruchnahme aller Möglichkeiten gemäß Paragraph 2 dieser
Satzung.


(6) Der Ausschluß eines Mitgliedes kann durch Beschluß des Vorstandes ausgesprochen werden, wenn das Mitglied die Interessen oder das Ansehen der IbFD schädigt oder wenn es seiner Beitragspflicht über den Schluß des Geschäftsjahres hinaus trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung nicht nachkommt. Der Antrag auf Ausschluß kann von jedem
Mitglied gestellt werden. Vor der Beschlußfassung über den Antrag ist das betreffende Mitglied anzuhören und über seine Rechte zu informieren. Der Beschluß über den Ausschluß ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied per Einschreibebrief mit Rückschein zuzusenden. Gegen den Beschluß kann das Mitglied innerhalb von vier Wochen schriftlich Berufung
an den Vorstand einlegen. Die zweite Entscheidung des Vorstandes über den Ausschluß ist endgültig.


(7) Natürliche und juristische Personen oder Personengemeinschaften können, um der IbFD bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu helfen, fördernde Mitglieder werden. Sie fördern den Verein durch idielle und/oder materielle Unterstützung. Fördernde Mitglieder haben kein Wahlrecht.


(8) Die Ehrenmitgliedschaft kann Personen nach dem Beschluß der Mitgliederversammlung verliehen werden, wenn sie die Aufgaben der IbFD tatkräftig und in hervorragender Weise mit Erfolg gefördert haben.


(9) Ehrenmitglieder sind stimmberechtigt und besitzen das aktive und passive Wahlrecht. Fördernde Mitglieder - soweit sie nicht Vorstandsmitglieder sind - sind nicht stimmberechtgt. Sie haben Antrgs- und Anhörungsrecht und können an den Versammlungen und Veranstaltungen der IbFD teilnehmen. Außerdem können fördernde Mitglieder in den Vorstand
gewählt werden.


§ 5 Mitgliedsbeitrag


(1) Der Mitgliedsbeitrag für ordentliche Mitglieder wird von der Mitgliederversammlung fest gesetzt und ist innerhalb des ersten Quartals des laufenden Geschäftsjahres zu zahlen.


(2) Fördernde Mitglieder setzen ihren jährlichen Förderungsbeitrag nach eigenem Ermessen fest. Er soll ebenfalls innerhalb des ersten Quartals des laufenden Geschäftsjahres
entrichtet werden.


(3) Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahhmg befreit.


§ 6 Mitgliederversammlung


(1) Jede satzungsgemäß einberufene Versammlung der ordentlichen Mitglieder ist eine beschlußfähige Versammlung, die ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit faßt, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht.


(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens alle zwei Jahre einmal vom Vorstand einberufen.


(3) Die Mitglieder sind unter Angabe der Tagesordnung mindestens vier Wochen vor der Versammlung schriftlich einzuladen. Für die Einhaltung der Frist ist der Poststempel maßgebend.


(4) Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung jederzeit einberufen, wenn dringende Angelegenheiten vom Vorstand nicht allein entschieden werden können. Er ist dazu verpflichtet, wemn ein Drittel der ordentlichen Mitglieder dies unter Angabe der
Gründe verlangt.


(5) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Die Endgegennahme des Rechenschaftsberichtes (Geschäts- und kassenbericht) und die Entlastung des Vorstandes;
  2. Die Wahl des Vorstandes;
  3. Die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages;
  4. Die Beschlußfassung über Satzungsänderungen und die
    Vereinsauflösung sowie über eingegangene Anträge. Anträge an die Mitgliederversammlung müssen dem Vorstand 6 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich vorliegen. Uber die Zulassung später eingehender Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Anträge zu Satzungsänderungen bzw. zur Vereinsauflösung müssen den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugehen.
  5. Die Mitgliederversammlung beschließt über Ehrenmitgliedschaften.

(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Schriftführer und vom 1. Vorsitzenden zu unterschreiben ist.


(7) Scheiden der erste Vorsitzende oder sein Stellvertreter vor der durch die Wahl bestimmten Amtsperiode aus dem Vorstand aus, ist im Wege der Briefwahl unter Aufsicht eines in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalts oder Notars die Wahl von den
verbliebenen Vorstandsmitgliedern durchzuführen. Den Vereinsmitgliedern ist mindestens sechs Wochen vor der Wahl schriftlich Gelegenheit zu geben, den verbliebenen Vorstandsmitgliedern
Kandidatenvorschläge zu unterbreiten. Die nominierten Mitglieder werden dann allen ordentlichen Mitgliedern der IbFD auf einem Stimmzettel bekannt
gegeben. Jedem ordentlichen Mitglied steht das Recht zu, einen Kandidaten für das Amt des Vorsitzenden und einen für das Amt des Stellvertreters durch Ankreuzen je eines Namens auf dem Stimmzettel zu kennzeichnen. Gewählt ist der Kandidat, der die meisten Stimmen auf sich
vereinigrt. Die Feststellung der Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und ihre Auszählung obliegen dem Rechtsanwalt oder Notar, der die Wahlhandlung beaufsichtigt und bei dem die Stimmzettel fristgemäß einzureichen sind.


§ 7 Vorstand


(1) Der Vorstand besteht aus:

  1. dem 1. Vorsitzenden
  2. seinem Stellvertreter (dem 2. Vorsitzenden)
  3. dem Kassierer
  4. dem Schriftführer
  5. einem Beisitzer

Der 1. Vorsitzende und sein tellvertreter sowie ein weiteres Vorstandsmitglied müssen blind oder sehbehindert sein. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für 4 Jahre gewählt und bleibt bis zur Neuwahl
im Amt.

(2) Vorstand im Sinne des Paragraph 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder von ihnen ist allein zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins berechtigt.


(3) Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Über den Verlauf der Vorstandssitzung hat der Schriftführer ein Protokoll anzufertigen, das von ihm und dem l. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Unterlagen sind sorgfältig aufzubewahren.


(4) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung und Verwendmg der Mittel zu satzungsgemäßen Zwecken der IbFD. Die Tätigkeit des Vorstandes und mit der Durchführung bestimmter Aufgaben betrauter Mitglieder ist ehrenamtlich. Entstandene Aufwendungen werden in angemessener Höhe erstattet.


(5) Über Einahmen und Ausgaben hat der Kassierer in prüfungsfähiger Form Buch zu führen.


(6) Die Kasse wird jährlich geprüft. Mit der Prüfung wird ein Steuerbevollmächtigter beauftragt.


§ 8 Satzungsänderung


Die Annahme einer Vereinssatzung sowie Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit der Mitgliederversammlung.


§ 9 Auflösung


Die Auflösung der IbFD wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Die Einladung zu dieser Mitgliederversammlung muß vier Wochen vorher unter Bekanntgabe des Tagesordnungspunktes "Auflösung des Vereins" erfolgen. Mitglieder, die an der Versammlung nicht teilnehmen können, sind berechtigt, ihre Entscheidung schriftlich mitzuteilen. Sie muß spätestens am Vortag vor der Versammlung dem Vorstand vorliegen. Bei der Auflösung des Vereins werden keine Beiträge zurückbezahlt. Die Auflösung des Vereins ist rechtskräftig, wenn drei Viertel aller an der Abstimmung beteiligten ordentlichen Mitglieder ihr zustimmen.


§ 10 Vermögensaufteilung


Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen der IbFD, an das
Behinderten-Referat des DARC e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte zwei
Liquidatoren.


§ 11 Regelung von Streitigkeiten


Kommt es innerhalb der IbFD zum Rechtsstreit gilt als Erfüllungsort und Gerichtsstand der Wohnort des 1 Vorsitzenden.


§ 12 Ermächtigung


Der Vorstand wird ermächtigt, redaktionelle Satzungsänderungen vorzunehmen, falls sie vom Registergericht oder von anderen Behörden verlangt werden.


 

Marburg, 19. Juni 1999


Gerhard Holzinger Manfred Harbusch
1. Vorsitzender IbFD Scheiftführer


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